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Was macht ein Sicherheitsbeauftragter? Die Aufgaben im Überblick

Ein Sicherheitsbeauftragter ist ein Beschäftigter, der den Unternehmer ehrenamtlich bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützt. Das legt § 22 Abs. 2 SGB VII fest: Sicherheitsbeauftragte überzeugen sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam [Q1].

Zu den Aufgaben im Alltag zählen nach der DGUV Information 211-042, Tabelle 2 [Q5, Kap. 2.3]:

  • regelmäßig durch den eigenen Arbeitsbereich gehen und Arbeitsplätze, Einrichtungen und Verkehrswege ansehen,
  • Mängel an Schutzeinrichtungen oder Schutzausrüstung erkennen, melden und die Beseitigung verfolgen,
  • bei Unfällen und Beinahe-Unfällen im eigenen Bereich mitwirken, bei der Unfalluntersuchung ebenso wie bei Vorschlägen für Gegenmaßnahmen,
  • an Betriebsbesichtigungen und Betriebsbegehungen im eigenen Bereich teilnehmen,
  • neue Kolleginnen und Kollegen bei der Einweisung am Arbeitsplatz unterstützen,
  • an den vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen oder sich dort vertreten lassen.

Was ein Sicherheitsbeauftragter nicht ist: Er hat keine Weisungsbefugnis und führt keine Aufsicht. Er trägt nach der DGUV Regel 100-001 Nr. 4.2.2 nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als andere Beschäftigte [Q4]. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden [Q1, § 22 Abs. 3].

  1. Unternehmerträgt die Verantwortung für den Arbeitsschutz und bestellt die Sicherheitsbeauftragten
  2. Führungskräftetragen Verantwortung im Arbeitsschutz
  3. Sicherheitsbeauftragterunterstützt ehrenamtlich, schaut hin, macht aufmerksam, meldet Mängel. Keine Weisungsbefugnis, keine Aufsicht

Daneben im Betrieb: Betriebs- oder Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Arbeitsschutzausschuss.

Bild 3. Wer trägt Verantwortung, wer unterstützt. Nach DGUV Information 211-042, Kap. 2.1 bis 2.3.

Wie läuft die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ab?

Die Bestellung erfolgt durch den Unternehmer unter Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat und kann formlos geschehen. Größere Betriebe nutzen häufig ein Formblatt oder eine Ernennungsurkunde, auf der Aufgaben und Zuständigkeitsbereich kurz beschrieben sind [Q5, Kap. 2.4].

Auswahl.
Geeignet sind Beschäftigte, die im Arbeitsschutz auffallen, im Kollegenkreis anerkannt sind und Freude am Umgang mit Menschen haben. Personen mit Führungsverantwortung, etwa Meister, Vorarbeiter oder Gruppenleiter, sollten nach der DGUV Regel 100-001 Nr. 4.2.2 nicht bestellt werden [Q4].
Anzahl.
Der Unternehmer legt sie nach fünf Kriterien fest: Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten sowie die Zahl der Beschäftigten [Q3, § 20 Abs. 1].
Bekanntmachung.
Sicherheitsbeauftragte und ihr Zuständigkeitsbereich müssen im Betrieb bekannt gemacht werden [Q5, Kap. 2.4].
Zeit für die Aufgabe.
Der Unternehmer stellt ausreichend Zeit zur Verfügung, damit die Aufgaben während der Arbeitszeit erledigt werden können [Q4, Nr. 4.2.3].

Wer braucht wie viele Sicherheitsbeauftragte?

Das hängt von der Betriebsgröße und der Gefährdung ab; die Anzahl legt der Unternehmer nach fünf Kriterien fest. § 22 Abs. 1 SGB VII in der von uns am 04.11.2026 abgerufenen Fassung verlangt Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten; in Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter [Q1]. § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 nennt dagegen als Schwelle regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte [Q3]. Die Zahl richtet sich nach Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe zu den Beschäftigten und der Beschäftigtenzahl; Leiharbeitnehmende zählen wie eigene Beschäftigte [Q4, Nr. 4.2.1]. Konkrete Staffelungen empfiehlt der zuständige Unfallversicherungsträger. Fragen Sie dort, welche Zahl für Ihre Branche gilt.

§ 22 Abs. 1 SGB VII bis 20 nicht genannt 21 bis 49 bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit ab 50 verlangt. Unter 250 ohne besondere Gefährdung genügt einer
§ 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 bis 20 nicht genannt mehr als 20 regelmäßig Beschäftigte
Bild 4. Die beiden Quellen nennen unterschiedliche Schwellen, Abruf vom 04.11.2026. Welche Zahl für Ihre Branche gilt, erfahren Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

Darf ein Vorgesetzter Sicherheitsbeauftragter werden?

Die DGUV empfiehlt, keine Personen mit Führungsverantwortung zu bestellen. Nach der DGUV Regel 100-001 Nr. 4.2.2 sollten Meister, Vorarbeiter und Gruppenleiter nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, damit die Unabhängigkeit gewahrt bleibt [Q4]. Die DGUV Information 211-042 räumt ein, dass in Klein- und Mittelbetrieben oder bestimmten Branchen auch Vorgesetzte bestellt werden, etwa bei hoher Fluktuation und wenigen Festangestellten [Q5, Kap. 2.4].

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Quellen

Alle Quellen am 04.11.2026 abgerufen.

  1. Q1
    § 22 SGB VII, Sicherheitsbeauftragte. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz). Abgerufen am 04.11.2026. Zur Quelle
    Fundstellen: Abs. 1 (Bestellpflicht: 50 oder mehr Beschäftigte; mehr als 20 und weniger als 50 bei besonderer Gefährdung; unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter), Abs. 2 (Aufgabe), Abs. 3 (Benachteiligungsverbot).
  2. Q2
    § 23 SGB VII, Aus- und Fortbildung. Gesetze im Internet. Abgerufen am 04.11.2026. Zur Quelle
    Fundstellen: Abs. 1 (Träger sorgen für Aus- und Fortbildung), Abs. 2 (Kostentragung), Abs. 3 (Fortzahlung Arbeitsentgelt), Abs. 4 (Beteiligung der Landesbehörden).
  3. Q3
    DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten. Unfallverhütungsvorschrift, Fassung November 2013, Viertes Kapitel, S. 15 bis 16. DGUV Publikationen. Abgerufen am 04.11.2026. Zur Quelle
    Fundstellen: § 20 Abs. 1 (mehr als 20 Beschäftigte; fünf Kriterien), Abs. 2 bis 6.
  4. Q4
    DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Nr. 4.2 Sicherheitsbeauftragte. Ausgabe Juni 2025, Abschnitt 4 (Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes), S. 67 bis 74. DGUV Publikationen. Abgerufen am 04.11.2026. Zur Quelle
    Fundstellen: Nr. 4.2.1 (Kriterien für die Anzahl, Leiharbeitnehmende), 4.2.2 (Ehrenamt, keine zusätzliche Verantwortung, keine Führungspersonen), 4.2.3 (Zeit für die Aufgaben), 4.2.4 (Zusammenarbeit, Arbeitsschutzausschuss), 4.2.6 (Qualifizierung und Fortbildung).
  5. Q5
    DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“. Ausgabe März 2017, Sachgebiet „Sicherheitsbeauftragte“ im Fachbereich „Organisation des Arbeitsschutzes“ der DGUV. DGUV Publikationen. Abgerufen am 04.11.2026. Zur Quelle
    Fundstellen: Kap. 2.1 (Arbeitsschutzorganisation), 2.2 (Verantwortung, Ehrenamt, Haftung), 2.3 (Ziele, Rolle, Aufgaben, Tabelle 2), 2.4 (Auswahl, Bestellung, Bekanntmachung, Anzahl), 2.5 (Aus- und Fortbildung, Auffrischung 3 bis 5 Jahre), 3.1 bis 3.3 (Sozial- und Methodenkompetenz), 4.1 bis 4.15 (Fachkompetenz Arbeitsschutz).

Hinweis zur Fassung der Quellen: Der in der DGUV Information 211-042 (2017, Anhang 1) abgedruckte Auszug aus § 22 SGB VII nennt noch die Schwelle „mehr als 20 Beschäftigte“. Die am 04.11.2026 abgerufene Fassung von § 22 SGB VII enthält die abgestuften Regeln aus Q1. Die Texte dieser Seite stützen sich für § 22 auf Q1.

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